Page 9 - Statuten_2022
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1.1.2022


                  8.  das Recht, ihre von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben deren Be-
                      schlössen der Urnenabstimmung zu unterbreiten.

              2Der Bau- und Betriebskommission stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Er-
              lass massvoll und stufengerecht delegiert werden können:

                  1.  der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Verbandsorgane;
                  2.  der Erlass von Grundsätzen und Weisungen zur Betriebsführung;

                  3.  die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
                  4.  die regelmässige Information der Verbandsgemeinden über die Geschäftstätigkeit des
                     Zweckverbands;

                  5.  das Handeln für den Verband nach aussen;
                  6.  die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung;

                  7.  die übrige Aufsicht in der Verbandsverwaltung.

              Art. 30  Finanzbefugnisse

              1Der Bau- und Betriebskommission stehen unübertragbar zu:

                  1.  die Erstellung der Budgetvorlage und die Antragstellung an die Delegiertenversammlung;


                 2.  die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;

                 3.  die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;


                 4.  die Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen, einmaligen Ausgaben für einen
                     bestimmten Zweck bis Fr. 500'OQO und bis insgesamt Fr. 2'500'OOQ pro Jahr sowie von
                     neuen, im Budget nicht enthaltenen, wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten
                     Zweck bis Fr. 100'OOQ und bis insgesamt Fr. 500'GOO pro Jahr.

              2Der Bau- und Betriebskommission stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Er-
              lass massvoll  und stufengerecht  delegiert werden können:

                 1.  der Ausgabenvollzug;

                 2.  gebundene Ausgaben;


                 3.  die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen,  einmaligen Ausgaben für einen be-
                     stimmten Zweck bis Fr. 500'OOQ und von neuen, im Budget enthaltenen,  wiederkehren-
                     den Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100'OGO;

                 4.  die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind,
                     sowie die Schaffung neuer Stellen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausga-
                     ben.
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