Page 8 - Statuten_2022
P. 8

GVG

              ^fi=
                                                                                       Statuten, gültig ab 1.1.2022



              Art. 25  Öffentlichkeit der Verhandlungen

               Die Verhandlungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich.

              Art. 26  Anfragerecht  der Delegierten

              1Jede und jeder Delegierte kann Anfragen zu Angelegenheiten des Zweckverbands einreichen
              und deren Beantwortung  in der Delegiertenversammlung  verlangen.

              2Die Anfrage ist spätestens 30 Tage vor der Delegiertenvereammlung bei der Bau- und Betriebs-
              kommission schriftlich einzureichen und wird von dieser spätestens einen Tag vor der Delegier-
              tenversammlung schriftlich beantwortet.

              31n der Delegiertenversammlung  werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Der
              oder die anfragende Delegierte kann zur Antwort Stellung nehmen.
              4Die Delegiertenversammlung  kann beschliessen,  dass eine Diskussion stattfindet.


              3.5.  Die Bau- und Betriebskommission

              Art. 27  Zusammensetzung

              1 Die Bau- und Betriebskommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich mit Aus-
              nähme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
              2Das zuständige Organ jeder der in Art. 1 genannten Gemeindegruppen schlägt zwei Bau- und
              Betriebskommissionsmitglieder  zur Wahl durch die Delegiertenversammlung  vor.

              3Die bisherige Bau- und Betriebskommission schlägt der Delegiertenversammlung die Beset-
              zung des Präsidiums und des Vizepräsidiums sowie ihres neunten Mitglieds, welches womöglich
              eine Juristin bzw. ein Jurist mit Verwaltungserfahmng sein soll, zur Wahl vor.


              Art. 28  Offenlegung der Interessenbindungen

              Die Mitglieder der Bau- und Betriebskommission legen ihre Interessenbindungen offen. Die
              Bestimmungen für die Mitglieder der Delegiertenversammlung gelten entsprechend.


              Art. 29  Allgemeine Befugnisse

              1Der Bau- und Betriebskommission stehen unübertragbar zu:
                 1.  die politische Planung,  Führung und Aufsicht;

                 2.  die Verantwortung für den Verbandshaushalt;

                 3.  die Beratung von und Antragsstellung zu Geschäften in der Zuständigkeit der Delegier-
                    tenversammlung;

                 4.  Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen;

                 5.  die Vertretung des Zweckverbands nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbind-
                    lichen Unterschriften;

                 6.  der Abschluss von Verträgen zur Regelung der Details der Aufgabenerfüllung und der
                    Kompetenzen des Verbandssekretariats, der Betriebsleitung und der Rechnungsführung,
                    sowie der kostendeckenden Entschädigung für diese Aufgabenerfüllung;
                 7  die Besorgung sämtlicher Verbandsangelegenheiten,  soweit dafür nicht ein anderes Or-
                    gan zuständig ist;
   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13