Page 7 - Statuten_2022
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Statuten, gültig ab 1.1.2022
12. die Beschlussfassung über Anträge der Bau- und Betriebskommission zu Initiativen;
13. die Festsetzung des Budgets;
14. die Genehmigung der Jahresrechnung;
15. die Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan;
16. die Kenntnisnahme vom Geschäftsbericht;
17. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis
Fr. 4'OOG'OOO und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. SOO'OOO für einen be-
stimmten Zweck, soweit nicht die Bau- und Betriebskommission zuständig ist;
18. die Genehmigung der Abrechnungen über alle neuen Ausgaben, die sie selbst bewilligt
hat oder die die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets bewilligt haben;
19. die Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane.
Art. 21 Vorsitz und Sekretariat
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Zweck-
verbände leitet die Delegiertenversammlung.
2Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Sekretariat des Zweckverbands.
Art. 22 Einberufung
1Die Bau- und Betriebskommission beruft die Delegiertenversammlung bei Bedarf, in der Regel
jedoch mindestens zweimal pro Jahr ein.
2Fünf Delegierte können unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände und mit Begründung die
Einberufung der Delegiertenversammlung verlangen.
3Die Delegiertenversammlungen sind den Delegierten, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens
30 Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände samt zugehöriger Begründungen
anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
Art. 23 Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe
1Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
ist.
2Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag der Bau- und Betriebskommission. Die De-
legierten können zu den Anträgen der Bau- und Betriebskommission Änderungsanträge stellen.
3Die Mitglieder der Bau- und Betriebskommission, die nicht der Delegiertenversammlung ange-
hören, nehmen an der Sitzung der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil und ha-
ben ein Antragsrecht.
Art. 24 Wahlen und Abstimmungen
11n der Delegiertenversammlung erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen. Auf
Verlangen von 1/4 der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt und gewählt werden.
2Bei Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr, beim dritten Wahlgang das
relative Mehr der Stimmen.
3Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmen. Die Präsidentin bzw. der Präsident
stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.