Page 7 - Statuten_2022
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1.1.2022


                 12. die Beschlussfassung  über Anträge der Bau- und Betriebskommission  zu Initiativen;

                 13. die Festsetzung des Budgets;
                 14. die Genehmigung der Jahresrechnung;

                 15. die Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan;
                 16. die Kenntnisnahme vom Geschäftsbericht;

                 17. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis
                     Fr. 4'OOG'OOO und von neuen wiederkehrenden  Ausgaben bis Fr. SOO'OOO für einen be-
                     stimmten Zweck, soweit nicht die Bau- und Betriebskommission  zuständig ist;
                 18. die Genehmigung der Abrechnungen über alle neuen Ausgaben, die sie selbst bewilligt
                     hat oder die die Stimmberechtigten  des Verbandsgebiets  bewilligt haben;

                 19. die Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane.

              Art. 21  Vorsitz und Sekretariat

              1 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Zweck-
              verbände leitet die Delegiertenversammlung.
              2Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Sekretariat des Zweckverbands.


              Art. 22  Einberufung

              1Die Bau- und Betriebskommission  beruft die Delegiertenversammlung  bei Bedarf, in der Regel
              jedoch mindestens zweimal pro Jahr ein.
              2Fünf Delegierte können unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände und mit Begründung die
              Einberufung der Delegiertenversammlung  verlangen.
              3Die Delegiertenversammlungen  sind den Delegierten, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens
              30 Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände samt zugehöriger Begründungen
              anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.


              Art. 23  Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe

              1Die Delegiertenversammlung  ist beschlussfähig. wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
              ist.

              2Die Delegiertenversammlung  beschliesst auf Antrag der Bau- und Betriebskommission. Die De-
              legierten können zu den Anträgen der Bau- und Betriebskommission Änderungsanträge stellen.

              3Die Mitglieder der Bau- und Betriebskommission,  die nicht der Delegiertenversammlung  ange-
              hören, nehmen an der Sitzung der Delegiertenversammlung  mit beratender Stimme teil und ha-
              ben ein Antragsrecht.


              Art. 24  Wahlen und Abstimmungen

              11n der Delegiertenversammlung erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen. Auf
              Verlangen von 1/4 der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt und gewählt werden.

              2Bei Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr, beim dritten Wahlgang das
              relative Mehr der Stimmen.
              3Bei Abstimmungen  gilt das einfache Mehr der Stimmen.  Die Präsidentin bzw. der Präsident
              stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
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