Page 6 - Statuten_2022
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                                                                                       Statuten, gülUg ab 1. 1.2022



              Art. 18  Konstituierung

              Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz der bisherigen Präsidentin bzw
              des bisherigen Präsidenten. Sie wählt:

                  1.  die Präsidentin bzw. den Präsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig in der Bau- und
                     Betriebskommission ausgeübt wird;

                  2.  die Vizepräsident! n bzw. den Vizepräsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig in der
                     Bau- und Betriebskommission  ausgeübt wird;
                  3.  die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.


              Art. 19  Offenlegung der Interessenbindungen

              1 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung legen ihre Interessenbindungen offen. Insbeson-
              dere geben sie Auskunft über:

                  1.  ihre beruflichen Tätigkeiten;

                  2.  ihre Mitgliedschaften  in Organen und Behörden der Gemeinden,  des Kantons und des
                     Bundes;

                  3.  ihre Organstellungen  in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten
                     Rechts.
              2Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.


              Art. 20  Kompetenzen

              Die Delegiertenversammlung  ist insbesondere zuständig für:
                 1.  die Oberaufsicht über den Zweckverband;

                 2.  die Festlegung der strategischen Ausrichtung;

                3.  die Beratung von und Antragstellung zu allen Vorlagen, über welche die Stimmberechtig-
                    ten oder die Verbandsgemeinden beschliessen;

                4.  Erlasse von grundlegender  Bedeutung;
                5.  Festlegung der Optionsmengen;

                6.  der Abschluss, die Abänderung und die Auflösung von Verträgen mit Dritten im Rahmen
                    der Zweckerfüllung, insbesondere Wasserlieferungs- und Wasserbezugsverträge;

                7.  die Genehmigung von Verträgen im Rahmen der Zweckerfüllung zwischen Verbandsge-
                    meinden unter sich, zwischen einzelnen Verbandsgemeinden und der GVG oder zwi-
                    sehen einzelnen Verbandsgemeinden  und dritten Wasserversorgungen;
                8.  ihren Organisationserlass;

                9.  die Wahl der Mitglieder der Bau- und Betriebskommission,  die, mit Ausnahme von Präsi-
                    dium und Vizepräsidium, nicht der Delegiertenversammlung  angehören dürfen;

                10. die Bestimmung von Verbandssekretariat,  Betriebsleitung und Rechnungsführung, sowie
                    die grundlegende  Festlegung der Aufgaben, welche konkret und gegen kostendeckendes
                    Entgelt an diese Dritten übertragen werden;

                11  die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
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