Page 6 - Statuten_2022
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Statuten, gülUg ab 1. 1.2022
Art. 18 Konstituierung
Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz der bisherigen Präsidentin bzw
des bisherigen Präsidenten. Sie wählt:
1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig in der Bau- und
Betriebskommission ausgeübt wird;
2. die Vizepräsident! n bzw. den Vizepräsidenten, wobei diese Funktion gleichzeitig in der
Bau- und Betriebskommission ausgeübt wird;
3. die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
Art. 19 Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung legen ihre Interessenbindungen offen. Insbeson-
dere geben sie Auskunft über:
1. ihre beruflichen Tätigkeiten;
2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des
Bundes;
3. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten
Rechts.
2Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.
Art. 20 Kompetenzen
Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Oberaufsicht über den Zweckverband;
2. die Festlegung der strategischen Ausrichtung;
3. die Beratung von und Antragstellung zu allen Vorlagen, über welche die Stimmberechtig-
ten oder die Verbandsgemeinden beschliessen;
4. Erlasse von grundlegender Bedeutung;
5. Festlegung der Optionsmengen;
6. der Abschluss, die Abänderung und die Auflösung von Verträgen mit Dritten im Rahmen
der Zweckerfüllung, insbesondere Wasserlieferungs- und Wasserbezugsverträge;
7. die Genehmigung von Verträgen im Rahmen der Zweckerfüllung zwischen Verbandsge-
meinden unter sich, zwischen einzelnen Verbandsgemeinden und der GVG oder zwi-
sehen einzelnen Verbandsgemeinden und dritten Wasserversorgungen;
8. ihren Organisationserlass;
9. die Wahl der Mitglieder der Bau- und Betriebskommission, die, mit Ausnahme von Präsi-
dium und Vizepräsidium, nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen;
10. die Bestimmung von Verbandssekretariat, Betriebsleitung und Rechnungsführung, sowie
die grundlegende Festlegung der Aufgaben, welche konkret und gegen kostendeckendes
Entgelt an diese Dritten übertragen werden;
11 die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;