Page 5 - Statuten_2022
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1. 1.2022


                 2.  die Genehmigung der Jahresrechnung;

                 3.  die Genehmigung  von Abrechnungen  über neue Ausgaben;
                 4.  Anträge an die Verbandsgemeinden;

                 5.  die Wahlen;

                 6.  ablehnende Beschlüsse, ausgenommen  abgelehnte Volksinitiativen;
                 7.  Verfahrensentscheide  bei der Behandlung von Initiativen und von Vorstössen der Dele-
                    gierten.


              3. 3.  Die Verbandsgemeinden
              Art. 15  Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Verbandsgemeinden

              1 Die Stimmberechtigten der einzelnen Verbandsgemeinden beschliessen je an der Urne über:

                  1.  die Änderung dieser Statuten;
                 2.  die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband;

                 3.  die Auflösung des Zweckverbands.

              2Bei Urnenabstimmungen  in den Verbandsgemeinden  über die Auflösung des Zweckverbands
              sowie über grundlegende Änderungen der Statuten übt das Gemeindeparlament oder in Ver-
              sammlungsgemeinden der Gemeindevorstand ein eigenes Antragsrecht neben dem Antrags-
              recht der Delegiertenversammlung  aus.


              Art. 16  Beschlussfassung

              1 Ein Antrag an die Verbandsgemeinden ist angenommen, wenn die Mehrheit der Verbandsge-
              meinden ihm zugestimmt hat, die gleichzeitig über mehr als die Hälfte der dannzumal massgebli-
              chen Optionsmengen verfügen. Solche Mehrheitsbeschlüsse sind auch für die nicht zustimmen-
              den Verbandsgemeinden verbindlich.

              Grundlegende Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.
              Grundlegend sind Ändemngen, die folgende Gegenstände regeln:

                 1.  wesentliche Aufgaben des Zweckverbands;
                 2.  die Grundzüge der Finanzierung;

                 3.  Austritt und Auflösung;

                 4.  die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und der Verbandsgemeinden.

             3.4.  Delegiertenversammlung

             Art. 17  Zusammensetzung

             1Die Delegiertenversammlung besteht aus 42 Mitgliedern, wobei jede Gemeinde mindestens
             eine Delegierte oder einen Delegierten entsendet. Die verbleibenden Mandate werden nach
             Massgabe der jeweiligen Optionsmengen  zu Beginn der Amtsdauer auf die Gemeinden verteilt.
             Für die Zuteilung der Mandate sind die Optionsmengen (im Durchschnitt der letzten fünf Jahre)
             massgebend.

             2Die Gemeindevorstände  bestimmen die Delegierten und deren Stellvertretung.
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