Page 4 - Statuten_2022
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Statuten, gültig ab 1. 1.2022
Art. 10 Verfahren
1 Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen
Gesetzgebung. Die Delegiertenversammlung verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnenab-
Stimmung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde.
2Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Art. 11 Zuständigkeit
Den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets stehen zu:
1. die Einreichung von Volksinitiativen;
2. die Ergreifung des fakultativen Referendums;
3. die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflö-
sung des Zweckverbands;
4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr
als Fr. 4'000'OQO und von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als Fr. 500'OOQ.
3. 2. 2. Volksinitiative
Art. 12 Volksinitiative
1 Eine Volksinitiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder
fakultativen Referendum unterstehen.
2Mit einer Volksinitiative kann ausserdem die Änderung der Statuten und die Auflösung des
Zweckverbands verlangt werden.
3Die Volksinitiative ist zu Stande gekommen, wenn sie von mindestens 1'500 Stimmberechtigten
unterstützt wird. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Behandlung von Initiativen nach dem
Gesetz über die politischen Recht (GPR).
3. 2. 3. Fakultatives Referendum
Art. 13 Beschlüsse der Delegiertenversammlung
Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
1. wenn 750 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Be-
Schlusses der Delegiertenversammlung bei der Bau- und Betriebskommission das schrift-
liche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen (Volksreferendum);
2. wenn ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert 14 Tagen nach der Be-
schlussfassung ein solches Begehren stellt (Delegiertenreferendum).
Art. 14 Ausschluss des Referendums
Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unter-
stellt werden:
1. die Festsetzung des Budgets;