Page 4 - Statuten_2022
P. 4

GVG
              ^irF
                                                                                       Statuten, gültig ab 1. 1.2022



              Art. 10  Verfahren

              1 Die Stimmberechtigten  stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen
              Gesetzgebung.  Die Delegiertenversammlung  verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnenab-
              Stimmung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde.
              2Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.


              Art. 11  Zuständigkeit

              Den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets stehen zu:
                  1.  die Einreichung von Volksinitiativen;

                 2.  die Ergreifung des fakultativen Referendums;

                 3.  die Abstimmung  über rechtmässige Referendums-  und Initiativbegehren,  unter Vorbehalt
                     der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflö-
                     sung des Zweckverbands;

                 4.  die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten  Zweck von mehr
                     als Fr. 4'000'OQO und von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten
                     Zweck von mehr als Fr. 500'OOQ.


              3. 2. 2. Volksinitiative

              Art. 12  Volksinitiative

              1 Eine Volksinitiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder
             fakultativen  Referendum  unterstehen.

             2Mit einer Volksinitiative kann ausserdem die Änderung der Statuten und die Auflösung des
             Zweckverbands verlangt werden.

             3Die Volksinitiative ist zu Stande gekommen, wenn sie von mindestens 1'500 Stimmberechtigten
              unterstützt wird. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Behandlung von Initiativen nach dem
             Gesetz über die politischen  Recht (GPR).


             3. 2. 3. Fakultatives  Referendum

             Art. 13  Beschlüsse der Delegiertenversammlung

             Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
                1.  wenn 750 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Be-
                    Schlusses der Delegiertenversammlung  bei der Bau- und Betriebskommission das schrift-
                    liche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen (Volksreferendum);

                2.  wenn ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung  innert 14 Tagen nach der Be-
                    schlussfassung  ein solches Begehren stellt (Delegiertenreferendum).


             Art. 14  Ausschluss des Referendums

             Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unter-
             stellt werden:

                1.  die Festsetzung des Budgets;
   1   2   3   4   5   6   7   8   9