Page 3 - Statuten_2022
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GVG
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              3. Organisation


              3. 1.  Allgemeine Bestimmungen
              Art. 5    Organe

              Die Organe der GVG sind:

                 1.  die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets;
                 2.  die Verbandsgemeinden;

                 3.  die Delegiertenversammlung;
                 4.  die Bau- und Betriebskommission (BBK);

                 5.  die Rechnungsprüfungskommission  (RPK).

              Art. 6    Amtsdauer

              Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung,  der Bau- und Betriebskommission  sowie der
              Rechnungsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der
              Gemeindebehörden  zusammen.


              Art. 7   Zeichnungsberechtigung
              rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen die Präsidentin bzw. der Präsi-
              dent der Bau- und Betriebskommission  und die Sekretärin bzw. der Sekretär gemeinsam.

              2Die Bau- und Betriebskommission kann die Zeichnungsberechtigung im Interesse eines or-
              dentlichen Betriebsablaufs für sachlich begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ord-
              nen.


              Art. 8   Publikation und Information

              1DerZweckverband  nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemein verbindlichen
              Beschlüsse mit elektronischen Mitteln auf seiner Homepage sowie in den allenfalls nach überge-
              ordnetem  Recht vorgeschriebenen  Publikationsorganen  vor.

              2Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zugänglichkeit seiner Erlasse.

              3Die Bevölkerung ist im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Information und den Daten-
              schütz periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten  zu informieren.

              3.2.  Die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets



              3. 2. 1 . Allgemeines

             Art. 9    Stimmrecht

             Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller
             Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets.
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