Page 3 - Statuten_2022
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GVG
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Statuten, gültig ab 1.1.2022
3. Organisation
3. 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Organe
Die Organe der GVG sind:
1. die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets;
2. die Verbandsgemeinden;
3. die Delegiertenversammlung;
4. die Bau- und Betriebskommission (BBK);
5. die Rechnungsprüfungskommission (RPK).
Art. 6 Amtsdauer
Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Bau- und Betriebskommission sowie der
Rechnungsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der
Gemeindebehörden zusammen.
Art. 7 Zeichnungsberechtigung
rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen die Präsidentin bzw. der Präsi-
dent der Bau- und Betriebskommission und die Sekretärin bzw. der Sekretär gemeinsam.
2Die Bau- und Betriebskommission kann die Zeichnungsberechtigung im Interesse eines or-
dentlichen Betriebsablaufs für sachlich begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ord-
nen.
Art. 8 Publikation und Information
1DerZweckverband nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemein verbindlichen
Beschlüsse mit elektronischen Mitteln auf seiner Homepage sowie in den allenfalls nach überge-
ordnetem Recht vorgeschriebenen Publikationsorganen vor.
2Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zugänglichkeit seiner Erlasse.
3Die Bevölkerung ist im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Information und den Daten-
schütz periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten zu informieren.
3.2. Die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets
3. 2. 1 . Allgemeines
Art. 9 Stimmrecht
Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller
Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets.