Page 2 - Statuten_2022
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GVG
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1. 1.2022



              1 . Bestand und Zweck

              Art. 1    Bestand

              1 Die Politischen Gemeinden

              -  Buchs, Boppelsen,  Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt,  Niederhasli,
              Oberglatt, Otelfingen, Regensdorf, Rümlang, Steinmaur (geografisch zusammengefasst in der
              Gruppe Furttal);

              -  Kloten, Lufingen, Winkel (geografisch zusammengefasst in der Gruppe Kloten);

              -  Bassersdorf, Dietlikon, lllnau-Effretikon, Nürensdorf, Opfikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen
              (geografisch zusammengefasst  in der Gruppe Gross-Lattenbuck);

              -  Dübendorf, Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach,  Uster und Volketswil (geografisch zusam-
              mengefasst in der Gruppe Oberes Glattal);
              bilden unter dem Namen "Gruppenwasserversorgung  Vororte und Glattal (GVG)" auf unbe-
              stimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
              2Der Zweckverband hat seinen Sitz in Opfikon.


              Art. 2   Zweck

              1Die GVG bezweckt die Sicherstellung einer hinlänglichen Wasserversorgung der angeschlosse-
              nen Gemeinden.
              21m Rahmen dieses Zweckes gehören zu den Aufgaben der GVG insbesondere:

                 1.  die Übernahme bestehender oder die Errichtung neuer Wasserversorgungsanlagen, die
                    der Versorgung der angeschlossenen  Gemeinden dienen, soweit diese Anlagen im Inte-
                    resse der GVG erforderlich sind;
                2.  der Unterhalt und der Betrieb solcher Anlagen;

                3.  der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Wasser! ieferungs- bzw. Wasserbe-
                    zugsverträgen mit Dritten.


             Art. 3    Beitritt weiterer Gemeinden

              1 Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband  erfordert eine Statutenrevision.

             2Die Gemeinden haben sich auf den Zeitpunkt des Beitritts zur GVG auch einer Gemeinde-
             gruppe gemäss Art. 1 Abs. 1 anzuschliessen.


             2. Pflichten der Verbandsgemeinden

             Art. 4    Pflichten der Verbandsgemeinden

             1 Die Zweckverbandsgemeinden bzw. Gemeindegruppen sind verpflichtet, die sie betreffenden,
             sich aus den von der GVG abgeschlossenen  Wasserbezugsverträgen  ergebenden Verpflichtun-
             gen zu übernehmen. Die Delegiertenversammlung erlässt ein Reglement zu den Einzelheiten.
             2Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet Bauarbeiten der GVG in jeder Be-
             Ziehung zu unterstützen und namentlich beim Festlegen von Leitungstrassen behilflich zu sein.
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