Page 2 - Statuten_2022
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GVG
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Statuten, gültig ab 1. 1.2022
1 . Bestand und Zweck
Art. 1 Bestand
1 Die Politischen Gemeinden
- Buchs, Boppelsen, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli,
Oberglatt, Otelfingen, Regensdorf, Rümlang, Steinmaur (geografisch zusammengefasst in der
Gruppe Furttal);
- Kloten, Lufingen, Winkel (geografisch zusammengefasst in der Gruppe Kloten);
- Bassersdorf, Dietlikon, lllnau-Effretikon, Nürensdorf, Opfikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen
(geografisch zusammengefasst in der Gruppe Gross-Lattenbuck);
- Dübendorf, Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach, Uster und Volketswil (geografisch zusam-
mengefasst in der Gruppe Oberes Glattal);
bilden unter dem Namen "Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG)" auf unbe-
stimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2Der Zweckverband hat seinen Sitz in Opfikon.
Art. 2 Zweck
1Die GVG bezweckt die Sicherstellung einer hinlänglichen Wasserversorgung der angeschlosse-
nen Gemeinden.
21m Rahmen dieses Zweckes gehören zu den Aufgaben der GVG insbesondere:
1. die Übernahme bestehender oder die Errichtung neuer Wasserversorgungsanlagen, die
der Versorgung der angeschlossenen Gemeinden dienen, soweit diese Anlagen im Inte-
resse der GVG erforderlich sind;
2. der Unterhalt und der Betrieb solcher Anlagen;
3. der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Wasser! ieferungs- bzw. Wasserbe-
zugsverträgen mit Dritten.
Art. 3 Beitritt weiterer Gemeinden
1 Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband erfordert eine Statutenrevision.
2Die Gemeinden haben sich auf den Zeitpunkt des Beitritts zur GVG auch einer Gemeinde-
gruppe gemäss Art. 1 Abs. 1 anzuschliessen.
2. Pflichten der Verbandsgemeinden
Art. 4 Pflichten der Verbandsgemeinden
1 Die Zweckverbandsgemeinden bzw. Gemeindegruppen sind verpflichtet, die sie betreffenden,
sich aus den von der GVG abgeschlossenen Wasserbezugsverträgen ergebenden Verpflichtun-
gen zu übernehmen. Die Delegiertenversammlung erlässt ein Reglement zu den Einzelheiten.
2Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet Bauarbeiten der GVG in jeder Be-
Ziehung zu unterstützen und namentlich beim Festlegen von Leitungstrassen behilflich zu sein.