Page 15 - Statuten_2022
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Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 8. Dezember 2021
1444. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung
Vororte und Glattal [GVG])
i. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. i
des Gemeindegesetzes (G G, LS 131. 1) können sich Gemeinden zur ge-
meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän-
den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4
KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft-
treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus
(vgl. § 80 Abs. 2 GG). AIlfällige Mängel werden durch die Genehmigung
nicht geheilt.
2. Unter der Bezeichnung «Gruppenwasser Versorgung Vororte und
Glattal (GVG)» besteht seit 1967 ein Zweckverband für den Bau und
Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, die der Wasserversorgung der
Verbandsgemeinden dienen (RRB Nr. 3798/1967). Anlässlich der Urnen-
abstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der 29 Ver-
bandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Be-
zirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine
Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands
Gruppenwasserversorgung Vororte und GIattal enthalten die notwendi-
gen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens (am i. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten
vom 14. Dezember 2010. Die Stimmberechtigten der Politischen Ge-
meinde Neerach haben am 26. September 2021 an der Urne dem Beitritt
zum Zweckverband Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal
(GVG) auf den i. Januar 2022 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat
die Rechtskraft dieses Gemeindebeschlusses bestätigt.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind
deshalb zu genehmigen.