Page 13 - Statuten_2022
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              2Der Haftungsanteil  richtet sich nach dem Verhältnis der durchschnittlichen  Betriebskostenan-
              teile der Verbandsgemeinden der letzten fünf Jahre.

              6. Aufsicht und Rechtsschutz

              Art. 48  Aufsicht

              Der Verband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und
              der einschlägigen Spezialgesetzgebung.


              Art. 49  Rechtsschutz und Verbandsstreitigkeiten

              1Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegege-
              setzes Rekurs oder Rekurs in Stimmrechtssachen  beim Bezirksrat Bülach oder Rekurs bei einer
              anderen zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden.

              2Gegen Anordnungen und Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Bau- und Betriebs-
              kommission und von Angestellten kann bei der Bau- und Betriebskommission Neubeurteilung
              verlangt werden. Gegen die Neubeurteilung der Bau- und Betriebskommission  kann Rekurs er-
              hoben werden.

              Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden sowie unter Verbandsgemeinden, die
              sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Weg des Verwaltungsprozesses  nach den Best-
              immungen der kantonalen Gesetzgebung zu erledigen.


              7. Austritt,  Auflösung  und Liquidation

              Art. 50  Austritt

              1Jede Verbandsgemeinde kann unter Wahmng einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das
              Jahresende aus dem Verband austreten. Die Bau- und Betriebskommission  kann diese Frist auf
              Antrag der betroffenen  Gemeinde kürzen. Der Austrittszeitpunkt  muss mit dem Zeitpunkt des
              Austritts aus der Gemeindegruppe übereinstimmen.

              2Austretende Gemeinden haben keinen Anspruch auf Entschädigungen irgendwelcher Art.
              3Bereits durch den Zweckverband eingegangene Verpflichtungen werden durch den Austritt
              nicht berührt.

              4Die Absätze zwei und drei gelten auch für Gemeinden, welche sich nicht an einer Rechtsfor-
              mänderung beteiligen wollen. Der Zeitpunkt der Rechtsformänderung  gilt als Austrittszeitpunkt.
              5Verbandsgemeinden, die ihre Kündigung eingereicht haben, deren Austritt aber noch nicht voll-
              zogen ist, sind von der Teilnahme an Abstimmungen  über Rechtsformänderung  oder Ver-
              bandsauflösung  ausgeschlossen.  Sie scheiden spätestens auf den Zeitpunkt der Rechtsformän-
              derung oder der Verbandsauflösung  aus; die Kündigungsfrist verkürzt sich entsprechend.

              Art. 51  Auflösung

              1Die Auflösung des Zweckverbands ist mit Zustimmung der Mehrheit aller Verbandsgemeinden,
              die gleichzeitig über mehr als 85 Prozent der dannzumal massgeblichen Optionsmengen verfü-
              gen, möglich. Der Auflösungsbeschluss hat auch die Liquidationsanteile der einzelnen Gemein-
              den zu nennen.







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