Page 13 - Statuten_2022
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Statuten, gültig ab 1.1.2022
2Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Betriebskostenan-
teile der Verbandsgemeinden der letzten fünf Jahre.
6. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 48 Aufsicht
Der Verband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und
der einschlägigen Spezialgesetzgebung.
Art. 49 Rechtsschutz und Verbandsstreitigkeiten
1Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegege-
setzes Rekurs oder Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach oder Rekurs bei einer
anderen zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden.
2Gegen Anordnungen und Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Bau- und Betriebs-
kommission und von Angestellten kann bei der Bau- und Betriebskommission Neubeurteilung
verlangt werden. Gegen die Neubeurteilung der Bau- und Betriebskommission kann Rekurs er-
hoben werden.
Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden sowie unter Verbandsgemeinden, die
sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Weg des Verwaltungsprozesses nach den Best-
immungen der kantonalen Gesetzgebung zu erledigen.
7. Austritt, Auflösung und Liquidation
Art. 50 Austritt
1Jede Verbandsgemeinde kann unter Wahmng einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das
Jahresende aus dem Verband austreten. Die Bau- und Betriebskommission kann diese Frist auf
Antrag der betroffenen Gemeinde kürzen. Der Austrittszeitpunkt muss mit dem Zeitpunkt des
Austritts aus der Gemeindegruppe übereinstimmen.
2Austretende Gemeinden haben keinen Anspruch auf Entschädigungen irgendwelcher Art.
3Bereits durch den Zweckverband eingegangene Verpflichtungen werden durch den Austritt
nicht berührt.
4Die Absätze zwei und drei gelten auch für Gemeinden, welche sich nicht an einer Rechtsfor-
mänderung beteiligen wollen. Der Zeitpunkt der Rechtsformänderung gilt als Austrittszeitpunkt.
5Verbandsgemeinden, die ihre Kündigung eingereicht haben, deren Austritt aber noch nicht voll-
zogen ist, sind von der Teilnahme an Abstimmungen über Rechtsformänderung oder Ver-
bandsauflösung ausgeschlossen. Sie scheiden spätestens auf den Zeitpunkt der Rechtsformän-
derung oder der Verbandsauflösung aus; die Kündigungsfrist verkürzt sich entsprechend.
Art. 51 Auflösung
1Die Auflösung des Zweckverbands ist mit Zustimmung der Mehrheit aller Verbandsgemeinden,
die gleichzeitig über mehr als 85 Prozent der dannzumal massgeblichen Optionsmengen verfü-
gen, möglich. Der Auflösungsbeschluss hat auch die Liquidationsanteile der einzelnen Gemein-
den zu nennen.
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