Page 12 - Statuten_2022
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GVG
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Statuten, gültig ab 1.1.2022
5. Verbandshaushalt
Art. 43 Finanzhaushalt
1Massgebend für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung des Zweckverbands sind das
Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung sowie die besonderen Haushaltsvorschriften aus
Spezialgesetzen.
2Bis zum 15. Februar jeden Jahres liefert die Bau- und Betriebskommission den Verbandsge-
meinden die Zahlen, die sie für die Erstellung ihrer Jahresrechnungen benötigen, und bis zum
31. August jeden Jahres die Zahlen zur Erstellung ihrer Budgets.
Art. 44 Finanzierung der Betriebskosten
1 Die nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebskosten werden von den Verbandsgemeinden fol-
gendermassen getragen:
a. die Kapitalfolgekosten (Verzinsung und Amortisation), die der GVG im Zusammenhang mit
dem Abschluss von Wasserbezugsverträgen und im Zusammenhang mit eigenen Anlagen er-
wachsen, im Verhältnis ihrer optierten Tagesbezugsmenge;
b. die übrigen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der GVG im Zusammenhang mit dem Ab-
schluss von Wasserbezugsverträgen und im Zusammenhang mit eigenen Anlagen erwachsen,
im Verhältnis der effektiv bezogenen Jahresbezugsmenge.
2Die Delegiertenversammlung eriässt ein Reglement über die Details der Berechnung, nament-
lich bezüglich der Abgeltung von Überbezügen, sowie über die Festsetzung und Verrechnung
der Betriebskosten.
Art. 45 Finanzierung der Investitionen
Der Zweckverband kann seine Investitionen über Darlehen der Verbandsgemeinden oder Darle-
hen Dritter finanzieren.
Art. 46 Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse
1 Die Verbandsgemeinden sind am Vermögen und Ergebnis des Zweckverbands im Verhältnis
beteiligt, in welchem sie an den Betriebskosten im Durchschnitt der letzten fünf Jahre beteiligt
waren.
2Der Zweckverband erstellt, bezahlt, unterhält und betreibt die in seinem Interesse liegenden
Bauten und Anlagen innerhalb oder allenfalls auch ausserhalb des Zweckverbandsbereiches mit
Einschluss aller Messeinrichtungen an den Bezugs- und Abgabestellen sowie jener Steuerungs-
anlagen, die für den Betrieb der GVG erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen sind Eigen-
turn des Zweckverbandes.
3Die Gemeindegruppen bzw. allfällig direkt an das Netz der GVG anschliessenden Gemeinden
erstellen, bezahlen, unterhalten und betreiben die für den Anschluss an das Netz des Zweckver-
bandes erforderlichen Bauten und Anlagen, welche Eigentum der betreffenden Gemeindegrup-
pen bzw. Gemeinden bleiben.
Art. 47 Haftung
1 Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband für die Verbindlichkeiten des Ver-
bands nach Massgabe des kantonalen Haftungsgesetzes.
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