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GVG
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1.1.2022



              5. Verbandshaushalt

              Art. 43   Finanzhaushalt

              1Massgebend für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung  des Zweckverbands sind das
              Gemeindegesetz,  die Gemeindeverordnung  sowie die besonderen  Haushaltsvorschriften  aus
              Spezialgesetzen.

              2Bis zum 15. Februar jeden Jahres liefert die Bau- und Betriebskommission  den Verbandsge-
              meinden die Zahlen, die sie für die Erstellung ihrer Jahresrechnungen benötigen, und bis zum
              31. August jeden Jahres die Zahlen zur Erstellung  ihrer Budgets.

              Art. 44  Finanzierung der Betriebskosten

              1 Die nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebskosten werden von den Verbandsgemeinden fol-
              gendermassen getragen:

              a.  die Kapitalfolgekosten  (Verzinsung und Amortisation),  die der GVG im Zusammenhang  mit
              dem Abschluss von Wasserbezugsverträgen  und im Zusammenhang  mit eigenen Anlagen er-
              wachsen, im Verhältnis ihrer optierten Tagesbezugsmenge;

              b.  die übrigen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der GVG im Zusammenhang mit dem Ab-
              schluss von Wasserbezugsverträgen und im Zusammenhang mit eigenen Anlagen erwachsen,
              im Verhältnis der effektiv bezogenen Jahresbezugsmenge.

              2Die Delegiertenversammlung  eriässt ein Reglement über die Details der Berechnung, nament-
              lich bezüglich der Abgeltung von Überbezügen, sowie über die Festsetzung und Verrechnung
              der Betriebskosten.


              Art. 45  Finanzierung der Investitionen

              Der Zweckverband kann seine Investitionen über Darlehen der Verbandsgemeinden oder Darle-
              hen Dritter finanzieren.

              Art. 46  Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse

              1 Die Verbandsgemeinden  sind am Vermögen und Ergebnis des Zweckverbands  im Verhältnis
              beteiligt, in welchem sie an den Betriebskosten  im Durchschnitt der letzten fünf Jahre beteiligt
              waren.

              2Der Zweckverband erstellt, bezahlt, unterhält und betreibt die in seinem Interesse liegenden
              Bauten und Anlagen innerhalb oder allenfalls auch ausserhalb des Zweckverbandsbereiches mit
              Einschluss aller Messeinrichtungen  an den Bezugs- und Abgabestellen sowie jener Steuerungs-
             anlagen, die für den Betrieb der GVG erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen sind Eigen-
             turn des Zweckverbandes.

             3Die Gemeindegruppen bzw. allfällig direkt an das Netz der GVG anschliessenden Gemeinden
             erstellen, bezahlen, unterhalten und betreiben die für den Anschluss an das Netz des Zweckver-
             bandes erforderlichen  Bauten und Anlagen, welche Eigentum der betreffenden Gemeindegrup-
             pen bzw. Gemeinden bleiben.

             Art. 47  Haftung

             1 Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband für die Verbindlichkeiten des Ver-
             bands nach Massgabe des kantonalen Haftungsgesetzes.


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