Page 11 - Statuten_2022
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              21hre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die fi-
              nanzielle Angemessenheit.

              3Sie erstattet der Delegiertenversammlung  schriftlich Bericht und Antrag.

              Art. 36  Beschlussfassung

              1Die Rechnungsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-
              send ist.
              2Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
              Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

              3Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.

              Art. 37  Herausgabe von Unterlagen  und Auskünfte

              1Mit den Anträgen legt die Bau- und Betriebskommission der Rechnungsprüfungskommission
              die zugehörigen Akten vor.

              21m Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unteriagen und die Erteilung von Auskünften an die
              Rechnungsprüfungskommission nach dem Gemeindegesetz.


              Art. 38  Prüfungsfristen

              Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung und die übrigen Ge-
              Schäfte in der Regel innert 30 Tagen.

              3.7.  Prüfstelle

              Art. 39  Aufgaben der Prüfstelle

              1 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung
              vor.
              2Sie erstattet der Bau- und Betriebskommission,  der Rechnungsprüfungskommission  und dem
              Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische  Prüfung.

              3Die Prüfstelle erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

             Art. 40  Einsetzung der Prüfstelle

              Die Bau- und Betriebskommission und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit über-
             einstimmenden  Beschlüssen die Prüfstelle.


             4. Personal und Arbeitsvergaben

             Art. 41  Anstellungsbedingungen

             Für das Personal des Zweckverbands gelten grundsätzlich die gleichen Anstellungs- und Besol-
             dungsbedingungen wie für das Personal des Kantons Zürich. Besondere Vollzugsbestimmungen
             bedürfen eines Beschlusses der Bau- und Betriebskommission.


             Art. 42  Öffentliches Beschaffungswesen

             Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen richtet sich nach dem überge-
             ordneten Recht über das öffentliche Beschaffungswesen.


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