Page 11 - Statuten_2022
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Statuten, gültig ab 1.1.2022
21hre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die fi-
nanzielle Angemessenheit.
3Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 36 Beschlussfassung
1Die Rechnungsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-
send ist.
2Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
3Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.
Art. 37 Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte
1Mit den Anträgen legt die Bau- und Betriebskommission der Rechnungsprüfungskommission
die zugehörigen Akten vor.
21m Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unteriagen und die Erteilung von Auskünften an die
Rechnungsprüfungskommission nach dem Gemeindegesetz.
Art. 38 Prüfungsfristen
Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung und die übrigen Ge-
Schäfte in der Regel innert 30 Tagen.
3.7. Prüfstelle
Art. 39 Aufgaben der Prüfstelle
1 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung
vor.
2Sie erstattet der Bau- und Betriebskommission, der Rechnungsprüfungskommission und dem
Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung.
3Die Prüfstelle erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.
Art. 40 Einsetzung der Prüfstelle
Die Bau- und Betriebskommission und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit über-
einstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle.
4. Personal und Arbeitsvergaben
Art. 41 Anstellungsbedingungen
Für das Personal des Zweckverbands gelten grundsätzlich die gleichen Anstellungs- und Besol-
dungsbedingungen wie für das Personal des Kantons Zürich. Besondere Vollzugsbestimmungen
bedürfen eines Beschlusses der Bau- und Betriebskommission.
Art. 42 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen richtet sich nach dem überge-
ordneten Recht über das öffentliche Beschaffungswesen.
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