Page 10 - Statuten_2022
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                                                                                       Statuten, gültig ab 1.1.2022



              Art. 31  Aufgabendelegation

              1Die Bau- und Betriebskommission kann bestimmte Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder, an
              ihre Ausschüsse oder Angestellte zur selbständigen Erledigung delegieren.
              2Sie regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse,  die sie an ihre Mitglieder, Ausschüsse
              und Angestellte delegiert, in einem Eriass.


              Art. 32  Einberufung und Teilnahme

              1Die Bau- und Betriebskommission  tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und
              auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder zusammen. Die Mitglieder sind zur
              Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

              2Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung in ei-
              ner Einladung schriftlich anzuzeigen.
              3Die Bau- und Betriebskommission kann Dritte mit beratender Stimme beiziehen.


              Art. 33  Beschlussfassung

              1Die Bau- und Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-
              send ist.

              2Die Bau- und Betriebskommission  beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmen-
              gleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

              3Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.
              ausnahmsweise kann auch im Zirkularverfahren entschieden werden, sofern kein Mitglied die
              mündliche Beratung verlangt.


              3.6.  Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)
              Art. 34  Zusammensetzung  und Offenlegung der Interessenbindungen

              1Die Rechnungsprüfungskommission besteht einschliesslich des Präsidiums aus fünf Mitglie-
             dem, die nicht zugleich Mitglieder der Delegiertenversammlung oder der Bau- und Betriebskom-
              mission sein dürfen. Die Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, wobei das
             zuständige Organ jeder der in Art. 1 genannten Gemeindegruppen  einen Vertreter der Rech-
             nungsprüfungskommission zur Wahl vorschlägt. Das fünfte Mitglied wird von der bisherigen Bau-
             und Betriebskommission zur Wahl vorgeschlagen.

             2Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich unter der Leitung der ehemaligen Präsi-
             dentin bzw. des ehemaligen Präsidenten selbst.
             3Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission legen ihre Interessenbindungen offen. Die
             Bestimmungen für die Mitglieder der Delegiertenversammlung  gelten entsprechend.

             Art. 35  Aufgaben


             1Die Rechnungspmfungskommission  prüft alte Anträge von finanzieller Tragweite an die Dele-
             giertenversammlung, an die Verbandsgemeinden und an die Stimmberechtigten des Verbands-
             gebiets, insbesondere Anträge betreffend das Budget, die Jahresrechnung und Verpflichtungs-
             Kredite.




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